Unfallschädiger darf auf günstigere freie Werkstatt verweisen

LG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2011 – 2-16 S 121/10

Unfallschädiger darf auf günstigere freie Werkstatt verweisen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, Az.: 383 C 167/ 10 (43), teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 527,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

I. Die Berufung ist teilweise begründet. Aus dem Unfallereignis vom 24.06.2009 hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzbetrages von 527,64 EUR nebst Zinsen.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, wobei Folgendes zu ergänzen ist:

Mit Ladungsverfügung vom 06.05.2010 hat das Amtsgericht mitgeteilt, dass zu dem Termin der Zeuge …, Mitarbeiter der … GmbH, vorbereitend geladen werden solle, sofern ein Vorschuss von 50 EUR eingezahlt werde, und dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorbehalten bleibe {BI.97 d.A.). Im Termin vom 23.06.2010 hat der Beklagtenvertreter sich auf die Mitteilung des Amtsgerichts, dass der Vorschuss nicht eingegangen ist, nicht erklären können (BI.105 d. A.). Am 01.07.2010 ist der Betrag bei der Gerichtskasse eingegangen (Bl.lla d.A.).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht der Klage zum weit überwiegenden Teil stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 1.143,29 EUR nebst Zinsen sowie zur Freistellung bezüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,36 EUR verurteilt. Das Amtsgericht hat dies damit begründet, dass der Kläger auf der Grundlage der Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt fiktiv abrechnen könne, weil die Beklagte beweisfällig für ihre Behauptungen geblieben sei, dass die … GmbH als freie Werkstatt, auf die sie vorgerichtlich verwiesen habe, mit dem gleichen Qualitätsstandard arbeite, aber Stundenverrechnungssätze von nur 81,40 EUR habe. Der Beklagtenvertreter habe zu jener Mitteilung keinen Schriftsatznachlass beantragt und das beantragte Sachverständigengutachten sei kein geeignetes Beweismittel. Im übrigen sei nicht zu beanstanden, dass bei den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ein Faktor von 1,8 in Ansatz gebracht werde.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie meint, das Amtsgericht habe der Klage jedenfalls nicht ohne Beweisaufnahme stattgeben dürfen. Vielmehr habe gemäß § 287 ZPO ohne Beweisaufnahme festgestellt werden können, dass die … GmbH den gleichen Qualitätsstandard wie eine markengebundene Werkstatt habe, weil es sich unstreitig um einen zertifizierten Eurogarant-Fachbetrieb handelt.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, die Beklagte sei wegen grob fahrlässiger Versäumung mit dem Zeugenbeweis ausgeschlossen. Im übrigen habe sie ihn nicht ordnungsgemäß auf eine freie Werkstatt verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.01. 2011 Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben.

Die Berufung ist aber nur teilweise begründet. Denn der Kläger hat aus dem Unfallereignis vom 24.06.2009 gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 18, 17, 7 StVG, §§ 823, 249, 421 BGB, § 115 WG auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzbetrags von 527,64 EUR nebst Zinsen.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden aus dem Unfallereignis dem Grunde nach zu 100 % zu erstatten hat. Dem Kläger, der die zur Wiederherstellung seines unfallgeschädigten Pkws erforderlichen Kosten auf Basis des Gutachtens des Privatsachverständigen … beansprucht, stehen Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 4.811,58 EUR zu, von denen die Beklagte bereits 4.283,94 EUR erstattet hat.

Zwar leistet der Geschädigte, der wie der Kläger fiktive Reparaturkosten beansprucht, nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2010, 606 und 2727-2728) im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs.2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er seiner Schadensabrechnung die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte kann aber die ermittelten Stundensätze nicht beanspruchen, wenn ihn der Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Werkstatt verweist. Hierbei muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in einer solchen Werkstatt dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Bei der dem Kläger von der Beklagten benannten … GmbH handelt es sich unstreitig um einen zertifizierten Eurogarant-Fachbetrieb, dessen Qualitätsstandard regelmäßig von unabhängigen Prüforganisationen, wie TÜV oder DEKRA kontrolliert wird. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer darüber hinaus fest, dass die Mitarbeiter des Unternehmens regelmäßig zu Schulungen der verschiedenen Markenhersteller entsandt werden, bei der Reparatur nur Originalersatzteile verwenden und nach den ihnen zur Verfügung stehenden Reparaturanleitungen der jeweiligen Markenhersteller reparieren, so dass die von der … GmbH durchgeführten Reparaturmaßnahmen denen einer markengebundenen Werkstatt gleichwertig sind. Die Kammer folgt hierbei den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Zeugen …, an dessen Glaubwürdigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht – zumal er, wie unten ausgeführt wird, die Behauptung der Beklagten zu den Stundenverrechnungssätzen nicht bestätigt hat. Entgegen der Meinung des Klägers waren Markenhersteller auch bereits 2009 verpflichtet, ihre Reparaturanleitungen freien Werkstätten zur Verfügung zu stellen, insoweit hat er nicht erklärt, von wann das in Bezug genommene, der damaligen und heutigen Rechtslage nicht entsprechende Rundschreiben des Verbandes der Unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V. datiert. Entgegen seiner Meinung war die Beklagte auch nicht mit dem Beweismittel gemäß § 531 Abs.1 ZPO ausgeschlossen, weil das Amtsgericht diesen Beweisantritt nicht zu Recht zurückgewiesen hatte. Es hatte entgegen § 379 S.2 ZPO keine Frist gesetzt (vgl. Zöller, Köln 2010, 28.Aufi. § 531, Rn.8, und § 379, Rn.7 aE).

Die Beklagte hat allerdings nicht beweisen können, dass die … GmbH die Stundenverrechnungssätze von 81,40 EUR nicht nur für Großkunden und Versicherungen anbietet, sondern jedem Kunden. Aufgrund der Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie im Jahr 2009 Sätze von maximal 88,80 EUR hatte. Auch insoweit ist die Kammer überzeugt, dass der Zeuge … glaubhafte Angaben gemacht hat. Die … GmbH hätte demzufolge die im Gutachten des Privatsachverständigen … im Einzelnen aufgeführten Arbeiten (BI.18 d.A.) nicht zu dem Preis der Vergleichsberechnung der Beklagten (Bi.41 d.A.) durchgeführt, jedoch zu einem Preis von 4.811,58 EUR netto. Dieser Betrag errechnet sich unschwer, indem in die Schlusskalkulation des Privatsachverständigen statt der unterschiedlichen Lohnsätze jeweils ein Satz von 7,40 EUR/AW (12 AW = 1 Std.) eingesetzt wird. Und weil die Beklagte bereits 4.283,94 EUR gezahlt hatte, hat sie an den Kläger nur noch weitere 527,64 EUR zu leisten.

Entgegen der Meinung des Klägers hat die Beklagte ihn ordnungsgemäß auf fünf verschiedene freie Werkstätten, darunter die … GmbH, unter Nennung der jeweiligen Anschriften verwiesen. Bei allen angeführten Werkstätten handelt es sich um Eurogarant-Fachbetriebe, die einen kostenfreien Hol» und Bringservice haben. Im übrigen sei angemerkt, dass es – da es im Rahmen der hier vorzunehmenden fiktiven Schadensberechnung auf etwaige tatsächliche Dispositionen des Klägers nicht ankommt – bei den allgemeinen Grundsätzen der Schadensberechnung verbleibt, vor allem dass es im Schadensersatzprozess für die Berechnung des Schadens auf den Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5.Aufl., § 249, Rn.305 f m.w.N.). So ist auch hier der Kläger trotz der tatsächlich durchgeführten Reparatur dabei geblieben, die Reparaturkosten fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen und die tatsächlichen Kosten gerade nicht geltend zu machen.

Der Verweis auf die freie Werkstatt ist dem Kläger auch zumutbar, weil sein verunfalltes Fahrzeug bereits 1999 zugelassen worden ist, einige Vorschäden und eine Laufleistung von 131.441 km hat. Ein Mercedes-Scheckheft ist nicht vorgelegt worden.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Die Beklagte hat bereits 489,44 EUR gezahlt und damit den Betrag, der sich bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 4.836,58 EUR (= 4.811,58 EUR + Unfallpauschale von 25 EUR) sowie einer 1,3-fachen Gebühr errechnet. Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer war gemäß § 14 Abs.2 RVG nicht einzuholen, weil dies nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant notwendig ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36.Aufl., § 14 RVG, Rn.28). Der Faktor von 1,8 kann nicht in Ansatz gebracht werden, da der hiesige Fall weder umfangreich noch schwierig ist, sondern es sich vielmehr um einen durchschnittlichen Fall einer Verkehrsunfallregulierung handelt – zumal nur die Höhe des Anspruchs streitig war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. l Alt.2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben ist, noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, §543Abs.2 S.1 ZPO.

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